Der Name
Einen eingetragenen Namen darf nur verwenden, wer ein Erzeugnis verkauft, das der Produktspezifikation entspricht.
GEOGRAFISCHE HERKUNFTSANGABEN
01 / 08Der Name
Allgäuer Bergkäse, Mosel und Fränkischer Grünkern sind im Register der Europäischen Union eingetragen. Verwenden darf einen solchen Namen nur, wer ein Erzeugnis vermarktet, das der Produktspezifikation entspricht.
02 / 08Die Anzeige
Die Verordnung verbietet die widerrechtliche Aneignung, die Nachahmung und die Anspielung, auch wenn der Name zusammen mit Ausdrücken wie „Typ“, „à la“ oder „wie“ verwendet wird. Die Anzeige nutzt ein Ansehen, das ihr nicht gehört.
03 / 08Der Onlineshop
Ein Fachhändler verkauft einen Riesling „à la Mosel“ aus einem anderen Anbaugebiet und sagt das auch. Das Verbot gilt selbst dann, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist.
04 / 08Der Marktplatz
Der Schutz gilt auch für Waren, die im Fernabsatz verkauft werden, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr. In derselben Trefferliste stehen das geschützte Erzeugnis und Angebote, die nur seinen Namen nutzen.
05 / 08Die Domain
Dieselben Regeln gelten für alle in der Union zugänglichen Domainnamen. Eine Domain, die den Namen nutzt, um ein anderes Erzeugnis zu verkaufen, fällt unter den Schutz.
06 / 08Die Regel
Die Verordnung (EU) 2024/1143 schützt eingetragene Namen gegen jede kommerzielle Verwendung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, gegen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung und Anspielung sowie gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, auch auf Online-Benutzeroberflächen.
07 / 08Die Beobachtung
Wir durchsuchen Anzeigen, Onlineshops, Marktplätze und Domains nach dem geschützten Namen. Jeden Fund speichern wir mit datiertem Screenshot, Internetadresse, Verkäufer und verwendetem Ausdruck.
08 / 08Die Fallakte
Die Erzeugervereinigung erhält die Fallakte. Mit ihrer Zustimmung weisen wir den Werbetreibenden oder den Shop auf den Verstoß hin und melden ihn der Plattform: Was gegen Artikel 26 verstößt, gilt als rechtswidriger Inhalt, und jede Person oder Einrichtung kann ihn melden.
Der Name steht wieder für die Herkunft.
KURZ GESAGT
Allgäuer Bergkäse, Mosel und Fränkischer Grünkern sind im Register der Europäischen Union eingetragen. Verwenden darf einen solchen Namen nur, wer ein Erzeugnis vermarktet, das der Produktspezifikation entspricht.
Einen eingetragenen Namen darf nur verwenden, wer ein Erzeugnis verkauft, das der Produktspezifikation entspricht.
„Typ“, „à la“ oder „wie“ ändern daran nichts: Der Schutz gilt auch dann.
Die wahre Herkunft anzugeben, erlaubt die Verwendung des Namens nicht.
Der Schutz gilt auch im Fernabsatz, Online-Marktplätze eingeschlossen.
Dieselben Regeln gelten für Domainnamen, die in der Union zugänglich sind.
VigiaLabs sucht den Namen und sichert jeden Fund mit Nachweis.
UNSER ANSATZ
Einblick in mögliche Verwechslungen, die Ihre Marke und autorisierte Partner betreffen.
Wir durchsuchen Anzeigen, Onlineshops, Marktplätze und Domains nach dem geschützten Namen. Jeden Fund speichern wir mit datiertem Screenshot, Internetadresse, Verkäufer und verwendetem Ausdruck.
Die Verordnung (EU) 2024/1143 schützt eingetragene Namen gegen jede kommerzielle Verwendung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, gegen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung und Anspielung sowie gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, auch auf Online-Benutzeroberflächen.
Die Erzeugervereinigung erhält die Fallakte. Mit ihrer Zustimmung weisen wir den Werbetreibenden oder den Shop auf den Verstoß hin und melden ihn der Plattform: Was gegen Artikel 26 verstößt, gilt als rechtswidriger Inhalt, und jede Person oder Einrichtung kann ihn melden.
FÜR WEN
Nach der EU-Verordnung können Erzeugervereinigungen rechtliche Maßnahmen ergreifen und Verstöße bekämpfen, indem sie die Verwendung des Namens auf dem Markt überwachen, auch auf Online-Benutzeroberflächen (Artikel 32).
Erfahren Sie, in welchen Anzeigen, Shops und Domains der Name auftaucht und wer ihn unberechtigt nutzt. In Deutschland gibt das Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz, in Kraft seit dem 16. Januar 2026, Erzeugervereinigungen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, wenn im geschäftlichen Verkehr gegen Artikel 26 verstoßen wird und ihre Interessen dadurch beeinträchtigt werden (§ 29).
Wer die Produktspezifikation einhält, konkurriert mit Anbietern, die nur den Namen nutzen. Die Fallakte zeigt Fall für Fall, was angeboten wird, wo und mit welchen Worten. Dieselben Ansprüche stehen auch den Erzeugern selbst zu; wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, schuldet dem berechtigten Nutzer des Namens Schadensersatz (§ 29 AgrarGeoSchDG).
Sie erhalten die Tatsachen fertig dokumentiert, mit Screenshot, Datum und Internetadresse, für eine Abmahnung, eine Meldung an die Plattform oder eine Klage. Klagen aus § 29 AgrarGeoSchDG gelten als Kennzeichenstreitsachen (§ 38). Wer eine eingetragene Angabe im geschäftlichen Verkehr vorsätzlich oder fahrlässig für nicht erfasste Erzeugnisse verwendet, sie sich aneignet oder sie nachahmt, handelt zudem ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 40).
WAS GESCHÜTZT IST
Für Lebensmittel, Weine und Spirituosen gilt Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143. Handwerkliche und industrielle Erzeugnisse haben eine eigene Verordnung, die ihre Namen im Onlinehandel und in Domainnamen in gleicher Weise schützt.
Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geografische Angabe (g.g.A.): Käse, Fleisch- und Wurstwaren, Gemüse, Backwaren, Bier oder Hopfen. Deutschland hat 97 eingetragene Namen, davon 85 g.g.A. und 12 g.U.
Weine tragen eine g.U. oder eine g.g.A.: Deutschland zählt 46 Namen, darunter Mosel, Rheingau, Franken und Pfalz als g.U. sowie Landwein der Mosel oder Badischer Landwein als g.g.A. Spirituosen kennen nur eine Form, die geografische Angabe (Verordnung (EU) 2019/787): Deutschland hat 36, darunter Schwarzwälder Kirschwasser und Steinhäger.
Neuer EU-weiter Schutz, anwendbar seit dem 1. Dezember 2025 (Verordnung (EU) 2023/2411): etwa Schneidwaren, Uhren, Porzellan, Schmuck, Textilien oder Glas. Anträge nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) entgegen; im Unionsregister steht am 7. Oktober 2026 noch kein deutscher Name. National geschützt sind „Solingen“ für Schneidwaren und „Glashütte“ für Uhren. Nach Angaben des DPMA endet dieser Schutz am 2. Dezember 2026, sofern bis dahin kein wirksamer Antrag auf EU-weiten Schutz gestellt worden ist. Bei Verstößen gegen den EU-Schutz können die Erzeugervereinigung, berechtigte Erzeuger, Handwerksorganisationen und Industrie- und Handelskammern Unterlassung verlangen (§ 135 Markengesetz).
Amtliche Quellen, abgerufen am 7. Oktober 2026. Die Zahlen sind eine Zählung im Unionsregister zu diesem Datum.
NACH PRODUKT
Der Schutz ist derselbe; wie der Name vereinnahmt wird, hängt vom Produkt ab.
Die Regel
Die Verordnung (EU) 2024/1143 schützt eingetragene Namen gegen jede kommerzielle Verwendung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, gegen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung und Anspielung sowie gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, auch auf Online-Benutzeroberflächen.
Die BeobachtungWir durchsuchen Anzeigen, Onlineshops, Marktplätze und Domains nach dem geschützten Namen. Jeden Fund speichern wir mit datiertem Screenshot, Internetadresse, Verkäufer und verwendetem Ausdruck.
GEGENÜBER DER PLATTFORM
Ob eine Anzeige entfernt wird, entscheidet die Plattform. Eine Fallakte mit datierten, überprüfbaren Belegen hält fest, dass sie informiert wurde: Der Digital Services Act verpflichtet sie, die Meldung zu bearbeiten, sorgfältig zu entscheiden und ihre Entscheidung mitzuteilen. Ist die Rechtswidrigkeit offensichtlich und wird sie nicht zügig tätig, kann sie ihre Haftungsbefreiung verlieren.
Keine Meldung garantiert die Entfernung. Die Haftungsbefreiung wird für jede Anzeige einzeln beurteilt: Der Verlauf macht die Plattform nicht für Inhalte verantwortlich, die ihr nicht gemeldet wurden, und die Plattform kann die Bearbeitung aussetzen, wenn jemand häufig offensichtlich unbegründete Meldungen einreicht.
Jede Meldung nennt die genaue Adresse der Anzeige, erläutert, warum sie rechtswidrig ist, und enthält datierte Belege, die ein Dritter überprüfen kann. Die Plattform kann den Sachverhalt beurteilen, ohne selbst zu ermitteln.
VigiaLabs bewahrt jede gesendete Meldung und jede Entscheidung der Plattform mit Datum auf. Erscheint die Anzeige erneut, wird sie wieder dokumentiert und demselben Verlauf hinzugefügt.
Der Verlauf belegt, was die Plattform wusste und seit wann. Die Verordnung verpflichtet sie, ihre Dienste für Nutzer, die häufig offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, nach vorheriger Warnung auszusetzen.
Gegen ihre Entscheidung ist sechs Monate lang eine Beschwerde bei der Plattform selbst möglich. Bearbeitet sie Meldungen nicht sorgfältig, können Sie oder Ihr Berater Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einlegen, dem Koordinator für digitale Dienste in Deutschland.
GLOSSAR
Jeder Fall wird mit Quellen und Kontext dokumentiert. Der Umfang wird je Markt vereinbart; die Verweise auf dieser Seite beziehen sich auf das Recht Deutschlands.
HÄUFIGE FRAGEN
Ein „Typ“ oder ein „à la“ genügt, um mit der Arbeit derer zu verkaufen, die die Produktspezifikation einhalten. Zu beobachten, wo der Name auftaucht, hilft den berechtigten Erzeugern, auf Augenhöhe zu konkurrieren.
Ja. Nach der Verordnung (EU) 2024/1143 können Erzeugervereinigungen die Verwendung des Namens auf dem Markt überwachen, auch auf Online-Benutzeroberflächen (Artikel 32). VigiaLabs durchsucht Anzeigen, Onlineshops, Marktplätze und Domains nach dem geschützten Namen und speichert jeden Fund mit datiertem Screenshot, Internetadresse, Verkäufer und verwendetem Ausdruck.
Nein, sofern das Erzeugnis nicht unter die Eintragung fällt. Die Verordnung (EU) 2024/1143 verbietet die widerrechtliche Aneignung, die Nachahmung und die Anspielung, auch wenn der Name zusammen mit Ausdrücken wie „Typ“, „à la“ oder „wie“ verwendet wird. Das Verbot gilt selbst dann, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist.
Sie können jeden Fall dokumentieren lassen und Ihrer Erzeugervereinigung vorlegen. Wer die Produktspezifikation einhält, konkurriert mit Anbietern, die nur den Namen nutzen. Die Fallakte zeigt Fall für Fall, was angeboten wird, wo und mit welchen Worten. Ob in Deutschland Ansprüche nach § 29 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes bestehen, beurteilt Ihr Berater.
Ja. Was gegen Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstößt, gilt als rechtswidriger Inhalt, und jede Person oder Einrichtung kann ihn melden. Mit Zustimmung der Erzeugervereinigung weist VigiaLabs den Werbetreibenden oder den Shop auf den Verstoß hin und meldet ihn der Plattform. Ob das Angebot entfernt wird, entscheidet die Plattform.
Geschützt sind die im Register der Europäischen Union eingetragenen Namen: geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützte geografische Angaben (g.g.A.) für Lebensmittel und Weine, geografische Angaben für Spirituosen und, seit dem 1. Dezember 2025, für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse. Der Schutz gilt auch im Fernabsatz und für alle in der Union zugänglichen Domainnamen.
Die Entscheidung liegt bei der Plattform, aber sie ist dokumentiert. VigiaLabs bewahrt jede Meldung mit ihren datierten Belegen und jede Antwort auf. Der Digital Services Act verpflichtet die Plattform, sorgfältig zu entscheiden; ist die Rechtswidrigkeit offensichtlich und wird sie nicht zügig tätig, kann sie ihre Haftungsbefreiung verlieren. Mit diesem Verlauf können Sie oder Ihr Berater Beschwerde bei der Plattform selbst oder bei der Bundesnetzagentur einlegen.
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Erzählen Sie uns, was Sie beobachten möchten. Gemeinsam definieren wir einen passenden Umfang für Ihr Unternehmen.